Allgemeine Hinweise und Geschäftsbedingungen der Carl Kliem Energy GmbH zu den Conference und Eventlocations PERCUMA und BOTANICAL

Stand  01.01.2019

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Carl Kliem Energy GmbH (im folgenden „CKE“ genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. Seminaren, Tagungen, Messen, Firmenfestivitäten, private Veranstaltungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CKE. Das Kündigungsrecht des Kunden (im folgenden „Veranstalter“ genannt) bei Verbot der Untervermietung ist ausgeschlossen.

1.3 Veranstaltungen mit Publikum ohne Einladung oder Eintrittskarte in den überlassenen Räumen oder Flächen sind untersagt.  Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CKE.

2. Vertragsabschluss, -partner, -haftung

2.1 Der Auftrag  Veranstalters erfolgt durch eine verbindliche Zusage in schriftlicher Form, beispielsweise einer Auftrags-E-Mail .

2.2 Nach der Auftragserteilung hat der Veranstalter zehn Werktage Zeit, den Vertrag zu unterschreiben oder den Auftrag per Unterschrift auf dem Angebot schriftlich gegenüber der CKE zu bestätigen. Sollte dies nicht erfolgen ist der Auftrag automatisch storniert. Der Vertrag wird erst wirksam nach schriftlicher Bestätigung der CKE.

2.3. Sollte der Veranstalter einen gewerblichen Vermittler oder Organisator eingeschaltet haben, so haften diese zusammen und gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.4. Die CKE haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der CKE zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die CKE rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen

3.1 Die CKE verpflichtet sich, die vom Veranstalter bestellten und von der CKE  zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der CKE zu bezahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der CKE an Dritte.

3.3 Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.4 Rechnungen der CKE sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die CKE berechtigt, Zinsen gemäß §288 BGB zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der CKE der eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Die CKE ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

3.6 Alle Zahlungen sind bargeldlos mittels Überweisung zu tätigen. Barzahlungen sind nur nach vorheriger Absprache möglich. Zahlungen mit Kreditkarten sind nicht möglich.

 4. Rücktritt der CKE

4.1 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung, auch nach Verstreichen einer von der CKE gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die CKE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ratenzahlungen o.ä. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zusage der CKE.

4.2. Ferner ist die CKE berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt (Vandalismus, Brand, Wasserschaden etc.) oder andere von der CKE nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen:

 – Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden;

 – ein Verstoß gegen o. g. Geltungsbereich vorliegt.

 – die CKE begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der CKE in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der CKE zuzurechnen ist.

4.3 Die CKE hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.4 Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die CKE, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der CKE.

5. Rücktritt des Veranstalters

5.1 Der Rücktritt muss per Post und Einschreiben oder  E-Mail an den Geschäftsführenden Gesellschafter der CKE gesendet werden. Bei Rücktritt des Veranstalters ist die CKE berechtigt, die vereinbarte Miete für die Räume und die zugehörige Technik in Rechnung zu stellen. Der Veranstalter ist darüber hinaus, unabhängig von dem Zeitpunkt des Rücktrittes, verpflichtet, sämtliche über die CKE beauftragte Fremdleistungen (z.B. Künstler, Veranstaltungstechnik, Caterer, etc.) vollständig zu bezahlen.

5.2 Erfolgt der Rücktritt des Veranstalters  bis drei Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so ist die CKE berechtigt, 15% des Vertragswertes in Rechnung zu stellen sowie 100 % für extern beauftragte Fremdleistungen.

5.3 Erfolgt der Rücktritt des Veranstalters ab drei Monate bis einem Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so ist die CKE berechtigt,30% des Vertragswertes in Rechnung zu stellen sowie 100 % für extern beauftragte Fremdleistungen.

5.4 Erfolgt der Rücktritt des Veranstalters ab einem Monat bis eine Woche vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so ist die CKE berechtigt, 60% des Vertragswertes in Rechnung zu stellen sowie 100 % für extern beauftragte Fremdleistungen.

5.5 Erfolgt der Rücktritt des Veranstalters weniger als eine Woche  vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so ist die CKE berechtigt, 90% des Vertragswertes in Rechnung stellen sowie 100 % für extern beauftragte Fremdleistungen.

Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der CKE der eines höheren Schadens vorbehalten.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1 Eine Änderung der vereinbaren Teilnehmerzahl muss der CKE maximal zehn Werktage im Vorfeld schriftlich mitgeteilt werden.

6.2 Mindestabrechnungsbasen sind die jeweils in der Anfrage benannte Teilnehmerzahl. Eine Reduktion der Teilnehmerzahl ist hierauf im Umfang von max. 10% bis zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Die CKE ist in diesem Fall zur Anpassung der Teilnehmerpauschale für die restlichen 90% der Teilnehmer berechtigt. Der Umfang zur Anpassung der Teilnehmerpauschale ist im Angebot aufgeführt.

6.3 Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

6.4 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CKE die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die CKE zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen. Die jeweiligen Kosten sind im Angebot detailliert aufgeführt.

7. Personalüberlassung

7.1 Sofern durch die CKE Service- oder sonstiges Personal  für den Veranstalter gestellt werden, bleibt die CKE für dieses Personal weisungsberechtigt.

8. Mitbringen von Speisen und Getränken

8.1 Der Veranstalter bzw. vom Veranstalter beauftragte Dritte darf bzw. dürfen Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

9.1 Soweit die CKE für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die CKE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der CKE bedarf deren Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der CKE gehen zu Lasten des Veranstalters.

9.3 Störungen an von der CKE zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden.

9.4. Es ist nicht gestattet, illegale Downloads oder Streams zu verwenden. Der Veranstalter erhält, insofern benötigt, für seine Veranstaltung einen eigenen WLAN-Zugang mit Kennwort und verwendet dies eigenverantwortlich in dem gebuchten Zeitraum. Sollten in dem gebuchten Zeitraum Forderungen Dritter entstehen, gibt die CKE etwaige Schadensersatzforderungen oder andere Forderungen unverzüglich an den Veranstalter weiter.

10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die CKE übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CKE.

10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die CKE berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher abzustimmen. Desweiteren ist darauf zu achten, dass das Dekorationsmaterial farbecht ist und das Inventar nicht beschädigt wird. Bei Nichteinhaltung werden die Reinigungs- bzw. Reparaturkosten und/oder Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.

10.3 Die mitgebrachten Aufstellungs- Dekorations- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die CKE die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.

11. Haftung des Veranstalters für Schäden

11.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch  ihn selbst verursacht werden. Diese Regelung gilt auch für das unmittelbare Umfeld des Gebäudes außerhalb.

11.2 Die CKE kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

11.3 Die im Rahmen der Veranstaltung anfallenden Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Veranstalter zu begleichen, die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei den betreffenden Verwertungsgesellschaften und der Künstlersozialkasse liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Veranstalters.

11.4 Das Hausrecht über die Räumlichkeiten verbleiben in jedem Fall bei der CKE. Die CKE behält sich vor, im Einzelfall Gäste, denen sie in der Vergangenheit ein Hausverbot erteilt hat, von der Veranstaltung auszuschließen bzw. diesen keinen Einlass zu gewähren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen. Diese müssen in jedem Fall dokumentenecht sein.

12.2 Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

12.3 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der CKE.

12.4 Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Carl Kliem Energy GmbH

Am Quarzitbruch 5

D-65817 Eppstein

Telefon +49 (0)6198 607900

Fax +49 (0)6198 60790 – 15

Geschäftsführender Gesellschafter:

Markus Rösmann

Handelsregister: AG Königstein im Taunus HRB 7663

USt-ID-Nr.: DE 202805812 – St.-Nr.: 040 23002602 – Finanzamt Wiesbaden I

Frankfurter Volksbank eG

Kontonummer 4202008246, Bankleitzahl 50190000

IBAN: DE 90501900004202008246 – BIC: FFVB DEFFXXX

vr bank Untertaunus eG

Kontonummer 24403700, Bankleitzahl 510 91700

IBAN: DE37 5109 1700 0024 4037 00 – BIC: FFVB VRBUDE51


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